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Markenstreit: Obelix versus MobiliXVorwort
Aufgrund des Markenrechtsstreites um den Namen MobiliX mit
Les Éditions Albert René
Auf den Internetseiten von MobiliX stehen Informationen zu allen Themen
rund um mobile Unix Systeme zur allgemeinen und kostenlosen Verfügung.
Es gibt jede Menge praktische Tips über Linux und BSD auf Laptops, PDAs
und anderen mobilen Computern. Die Seiten sind in deutsch TuxMobil.DE und
vor allem in englisch
TuxMobil - Linux on laptops, PDAs and mobile phones
MobiliX ist eine Abkürzung aus den Wörtern "mobil" und "Unix". Um
möglichen Markenstreitigkeiten zu entgehen, habe ich diesen Namen
im Jahr 2001 beim
Deutschen Patent- und Markenamt Landgericht - "keine Verwechslungsgefahr"
In der mündlichen Verhandlung hat das
Landgericht München I
Nun liegt auch die
schriftliche Urteilsbegründung (PDF, 18 Seiten) vor.
In seinen Entscheidungsgründen schreibt das Gericht: "Die überragende
Bekanntheit der Comic-Figur "Obelix" vermag nicht zu indizieren, dass dieser
Begriff als bekannte Marke einzustufen ist." Auch eine Verwechslungsgefahr
beider Marken schliesst das Gericht aus: "Eine schriftbildliche oder
sinngehaltliche Ähnlichkeit zwischen den Begriffen 'Obelix' und
'MobiliX' scheidet aus, ..". Eine möglicherweise klangliche Ähnlichkeit
sei ohne Belang, da "bei Verwendung eines Wortes mit einem jedermann
verständlichen ausgeprägten Sinngehalt trotz klanglicher Übereinstimmungen
die Verwechslungsgefahr von vornherein ausgeschaltet ist, [..] Eine klangliche
Verwechslungsgefahr käme nur dann noch in Betracht, sofern unterstellt
werden könnte, dass alleine durch das Suffix 'ix' bzw. die Endsilbe 'lix' der
Verkehr eine Verbindung mit der Klagemarke herstellt. Ein solch
weitgehender Schutz ist nach Auffassung der Kammer nicht gerechtfertigt,
da der Suffix "ix" nicht nur für die Benennung von Komikfiguren
verwendet wird, sondern auch wie vom Beklagten belegt zumindest
auch für die Benennung von Computersystemen, wie z.B. 'Unix'."
Zum Beleg dieser Argumentation war dem Gericht auch ein Exemplar
der
Fachzeitschrift iX Oberlandesgericht - Obelix und MobiliX sind "hochgradig ähnlich"
Noch vor Ende der Berufungsfrist wurde am 12.8.2002 das Urteil
angefochten.
Durch Schriftsatz vom 26. September 2002 hatte die Klägerin,
Les Edition Albert Réné, die Berufung gegen das klageabweisende
Urteil des LG München begründet. Nun liegt auch
die
Berufungserwiderung (PDF, 18 Seiten)
der Kanzlei Jaschinski Biere Brexl (JBB) Die mündliche Verhandlung vor dem OLG fand am 21.11 2002 statt. Für das am 23. Januar 2003 verkündete Urteil des OLG München in dem Rechtsstreit "Obelix ./. Mobilix" ist am 27. Januar 2003 die Urteilsbegründung vorgelegt worden. Darin sieht das OLG München in "Obelix" zwar keine berühmte Marke, gibt der Klage aber mit der Begründung statt, dass wegen der "hochgradigen Ähnlichkeit" der Marken "Obelix" und "Mobilix" für das Publikum eine Verwechslungsgefahr bestünde. Es komme dabei nicht darauf an, dass das Suffix "ix" in Kennzeichen der Informationstechnologie häufig verwendet wird, da auch dann ein "ausreichender Abstand" gewahrt werden müsse. Zur Ähnlichkeit von Obelix und Mobilix führt das OLG München wörtlich aus: "Beide Kennzeichen sind dreisilbig, sie weisen mit einer geringfügigen Abweichung - e bzw. i in der Mittelsilbe - die gleiche Vokalfolge auf und unterscheiden sich im Wesentlichen nur durch den am Anfang der Klagemarke fehlenden, im Kennzeichen des Beklagten vorhandenen Konsonanten M. Hinsichtlich der Betonung der beiderseitigen Kennzeichen muss davon ausgegangen werden, dass Mobilix zumindest vom überwiegenden Teil der Verkehrsteilnehmer auf der ersten Silbe betont wird." Bundesgerichtshof - Ablehnung der RevisionsbeschwerdeDurch Rechtsanwalt Prof. Dr. Achim Krämer wurde am 27.5.2003 die Begründung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision beim Bundesgerichtshof eingereicht. Das neue Revisionsrecht hat dazu geführt, daß nur noch ganz wenige Revisionen beim BGH zugelassen werden. Die Zulassungsgründe sind in §543 Abs. 2 S1. Nr. 1 und 2 ZPO n.F. aufgelistet. Es müssen z.B. Allgemeininteressen - und zwar nachhaltig - beinträchtigt sein. In der 26 seitigen Begründung schreibt Prof. Dr. Krämer dazu: "Die geschäftliche Verwendung von Domain-Namen führt, wie der vorliegende Fall zeigt, schon bei der Anmeldung des Namens oder Namensteils als Marke zu vorbeugenden Abwehrmassnahmen der Inhaber prioritätsälterer Zeichen, die Verletzungstatbestände geltend machen. Besonderen Risiken unterliegt die Verwendung von Wortmarken, die allgemeinsprachliche Bestandteile haben, wenn diese, wie hier, mit branchenüblichen Suffixen oder Präfixen verbunden werden. Werden die Grenzen des Markenschutzes in diesen Fällen zu weit gezogen, wie es das Berufungsgericht nach diesseitiger Auffassung tut, so werden schon durch ausserordentlich bekannte Phantasienamen weite Bereiche des kennzeichenrechtlichen Sprachgebrauchs bei der Schöpfung von Wortmarken blockiert." Ausserdem sieht Prof. Dr. Krämer die Revision zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geboten. Der Markenrechtsstreit ist überraschend schnell Anfang September rechtskräftig abgeschlossen worden. Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat die Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen. Der BGH hat es nicht für nötig gehalten auf die Argumentation des Antragstellers einzugehen, er begnügt sich mit der Wiederholung des Wortlauts von § 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 und 2 ZPO. Dies ist laut Rechtsanwalt Prof. Dr. Achim Krämer ein übliches Verfahren. Harmonisierungsamt der EU
Beim
Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt der Europäischen Union
Im September 2008 hat das
Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt der Europäischen Union Danish Orange A/S verteidigt die Marke Mobilix erfolgreich vor dem Europäischen Gerichtshof
Heise News Bedeutung des Prozesses
Da dieser Fall von grossem Interesse für die internationale
freie Software Szene ist, habe ich eine
ausführlichere Dokumentation und weitere Argumente in englischer Sprache
Man darf gespannt sein, wann die Inhaber des Markennamens Unix
The Open Group
Die Kosten des Rechtsstreites sind erheblich (etwa 60.000 Euro über alle drei Instanzen).
Werner Heuser, der Inhaber von MobiliX finanziert die Prozesskosten selbst.
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Eine grosse Anzahl von Lesern hat an die
Les Éditions Albert René Allgemeine Infos
ÜbersetzungenWerner Heuser <wehe_at_tuxmobil.org> |
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